Neuer bAV-Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte und Arzthelfer/-innen

Neuer bAV-Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte und Arzthelfer/-innen

Für Medizinische Fachangestellte und Arzthelfer/-innen tritt zum 1. Juli 2011 ein neuer Tarifvertrag in Kraft, der den bisherigen vom 22. November 2007 ersetzt.
Er sieht u. a. vor, dass die Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) um 10 EUR erhöht werden.

Geltung

Der aktualisierte „Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung“ gilt wie bisher bundesweit in Einrichtungen der ambulanten Versorgung. Er liegt dem Arbeitsverhältnis automatisch zugrunde, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied ihrer jeweiligen Tariforganisation sind. Ist das nicht der Fall, kann seine Anwendung im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Arbeitgeberbeitrag

Arbeitnehmer können bis zum 31. Dezember 2014 entscheiden, ob der Arbeitgeberbeitrag zur bAV zusätzlich oder anstelle der Vermögenswirksamen Leistungen (VWL) gezahlt werden soll.

Zusätzlich zu den VWL beträgt er:

  • · 30 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 18 Std.
  • · 20 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Std.
  • · 30 EUR für Auszubildende

Anstelle der VWL beträgt er:

  • · 66 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 18 Std.
  • · 38 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Std.
  • · 48 EUR für Auszubildende

Für neue Verträge ab 2015 gilt obligatorisch der höhere Beitrag anstelle der VWL. Die Ansprüche, die sich daraus ergeben, sind ab Vertragsbeginn unverfallbar.

Zuschuss bei Entgeltumwandlung

Darüber hinaus erhalten Arbeitnehmer bei Entgeltumwandlung weiterhin einen Arbeitgeberzuschuss von 20 % des umgewandelten Betrags, mindestens jedoch 10 EUR im Monat.

Besteht bereits eine Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG, muss diese auf Wunsch des Mitarbeiters so reduziert werden, dass der Arbeitgeberbeitrag innerhalb des Förderhöchstbetrags genutzt werden kann.

Durchführung

Der Tarifvertrag sieht als Durchführungswege die Pensionskasse in der Form einer Aktiengesellschaft oder die Direktversicherung vor. Arbeitgeber sind laut Tarifvertrag verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die bAV zu informieren.

Noch Fragen?

Als anbieterunabhängiger Makler und  bAVFachspezialist nehme ich mir gerne für Sie Zeit.

Dipl.-Kfm. Peter Weldner

Tel. 2103-259950, Fax -418847

peter.weldner@finumfinanzhaus.de

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